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Standesregeln

Standesregeln der Ziviltechniker

Ziviltechniker sind staatlich befugte und beeidete Architekten und Ingenieurkonsulenten.
Sie sind Personen des öffentlichen Glaubens und sind damit klaren Regeln uverpflichtet

Standesregeln für Ziviltechniker

Die Standesregeln der Ziviltechniker sind eine Verordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gemäß § 32 Abs. 1 des Ziviltechnikerkammer-gesetzes, BGBI. Nr.157/1994.

Risiko in Zahlen messbar machen!

Sehr geehrter Besucher der Website, Partner, Interessent, Beteiligter an Projekten und Aufgaben des Ziviltechnikers und Ingenieurkonsulenten ZTI-Dr. Stallinger ZT-GmbH, wir möchten Sie auch über unser Standesrecht als Ziviltechniker in Form unserer Standesregeln informieren.

Die Standesregeln der Ziviltechniker sind eine Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gemäß § 32 Abs. 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes, BGBI. Nr.157/1994.

Die Standesregeln in der nachfolgend abgedruckten Fassung entsprechen dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gem. § 32 (2) ZTKG genehmigten Stand zum 10.2.2009 und sind für die Ziviltechniker verbindlich.

ZTI Dr. Stallinger ZT-GmbH ist Mitglied der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen | Arch+Ing

1.1. Der Ziviltechniker hat die ihm verliehene Befugnis unter Beachtung der einschlägigen Gesetze gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber seinem Stand würdig zu erweisen.

 

1.2. Eine geschäftliche Tätigkeit neben der Ausübung der Befugnis eines Ziviltechnikers ist zulässig, wenn sie den Bestimmungen über die Ausübung der Befugnis (§ 14 ZTG) nicht widerspricht und wenn sie diesen Standesregeln entsprechend ausgeübt wird.

 

1.3. Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

 

1.4. Der Ziviltechniker darf seine Leistung nur zu einem Honorar, auch zu einem Pauschalhonorar, anbieten beziehungsweise dieses nur in einem Ausmaß vereinbaren, das nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes, zur voraussichtlichen Leistung oder zum angestrebten Ergebnis steht.

2.1. In allen Angelegenheiten des Berufes hat der Ziviltechniker in seinem Siegel und auf seinen Geschäftspapieren das Bundeswappen der Republik Österreich, akademische Grade, die dem Studienabschluss entsprechenden oder behördlich verliehenen Standesbezeichnungen, Vor- und Zunamen, die ihm aufgrund des Verleihungsbescheides zukommende Berufsbezeichnung und die Angabe des Kanzleisitzes zu führen. Siegel und Geschäftspapiere können überdies ehrenhalber verliehene akademische Grade und ebensolche technische Berufstitel enthalten.

2.2. In Geschäftspapieren ist die Führung von im Universitäts- bzw. Fachhochschullehramt erworbenen Titeln sowie auch von nicht technischen Berufstiteln zulässig.

 

2.3. Hinweise in geschäftlichen Drucksorten, die der Verdeutlichung des besonderen fachlichen Arbeitsbereiches dienen, sind zulässig.

2.4. Das Siegel bzw. die elektronische Beurkundungssignatur darf nur den im Rahmen der Befugnis errichteten Urkunden (§ 4 Abs. 3 ZTG) beigesetzt werden.

2.5. In Geschäftspapieren von ZT-Gesellschaften sind die Namen und Befugnisse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.

3.1. Zweigniederlassungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein und zwar sowohl in Geschäftspapieren als auch am Ort der Niederlassung.

3.2. Der Ziviltechniker hat die Einrichtung einer auf Dauer angelegten Zweigniederlassung sowohl der Kammer, deren Mitglied er ist, als auch der örtlich zuständigen Kammer zu melden.

3.3. Zweigniederlassungen müssen personell so ausgestattet sein, dass eine Geschäftsabwicklung dem ZTG und diesen Standesregeln entsprechend gewährleistet ist.

3.4. Die Bestimmungen über die Ausübung der Befugnis und die Ausstellung öffentlicher Urkunden durch Ziviltechniker (§ 4 Abs. 3 und § 16 ZTG) sind auch bei der Ausübung der Befugnis im Rahmen einer Zweigniederlassung zu beachten.

3.5. Zur Ausübung der Tätigkeit eines lngenieurkonsulenten für Vermessungswesen als Vermessungsbefugter (i.S.d. Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBI. Nr.3/1930 i.d.F. BGBI. Nr.343/1989 bzw. des Vermessungsgesetzes BGBI. Nr.306/1968 i.d.F. BGBI. Nr.480/1980) in einer Zweigniederlassung, ist es erforderlich, dass in dieser ein Anwärter auf die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder ein befugter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen beschäftigt ist.

4.1. Die Heranziehung von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber als Mitarbeiter ist nur zulässig,

a) wenn sich der Ziviltechniker durch Einsichtnahme in eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung oder durch Rückfrage davon überzeugt hat, dass die Tätigkeit als Mitarbeiter dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig ist und

b) wenn außerdem selbst die bloße Vermutung einer begünstigenden Wechselbeziehung

aus der Heranziehung eines solchen Mitarbeiters auszuschließen ist.

Die Vermutung einer begünstigenden Wechselbeziehung ist bis zum Beweis des Gegenteils jedenfalls dann begründet, wenn der Mitarbeiter Beamter oder Vertragsbediensteter einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände) oder Dienstnehmer einer physischen oder juristischen Person oder eines sonstigen Rechtsträgers oder einer deren Gliederungen ist, für welche der Ziviltechniker tätig ist oder in den letzten 5 Jahren tätig war, oder wenn der Mitarbeiter eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen bei einem Vermessungsamt oder einer Agrarbezirksbehörde beschäftigt ist. Der Ziviltechniker hat die Heranziehung solcher Mitarbeiter der Kammer, der er angehört, zu melden und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Heranziehung darzutun. Aus der Heranziehung von Personen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind (§14 Abs. 6 ZTG) entsteht keine Vermutung einer begünstigenden Wechselbeziehung.

4.2. Die Heranziehung von Personen als Mitarbeiter, die eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung während der Beschäftigung ausüben, ist unzulässig.

(Aufgehoben durch VfGH V67/99-7 vom 14.12.99) Dies gilt nicht für Zivilingenieure hinsichtlich einer ausführenden Tätigkeit.

4.3. Der Ziviltechniker ist bei der Ausübung seiner Befugnis für die von ihm beschäftigten Mitarbeiter verantwortlich.

4.4. Die Deckung der selbständigen Tätigkeit von Unbefugten ist verboten.

4.5. Bei Durchführung von Gesamtplanungsaufträgen (§ 4 Abs. 1 ZTG) hat der Ziviltechniker zur Bearbeitung der nicht in sein Fach fallenden Arbeiten nach Möglichkeit einen Ziviltechniker der entsprechenden Fachrichtung heranzuziehen.

4.6. Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand

hat, die auch zu dem Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.

4.7. Unbeschadet Punkt 4.6 ist die Ausübung der Befugnis eines Zivilingenieurs während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses generell zulässig.

5.1. Der Ziviltechniker ist verpflichtet, die ihm beauftragten Leistungen in Wahrung der Interessen des Auftraggebers und unbeeinflusst von eigenen und den Interessen Dritter zu erbringen. Er hat seine Arbeiten unter Beachtung der Gesetze, Rechtsvorschriften, Normen und des Standes der Technik gewissenhaft und sorgfältig zu erbringen, wobei er unter Berücksichtigung des Auftragsumfanges auf die in den Honorarleitlinien enthaltenen Leistungsbilder Bedacht nehmen soll. Der Ziviltechniker ist verpflichtet, den Auftraggeber über die zur bestmöglichen Erreichung des definierten Auftragszieles notwendigen Auftragsvergaben und Verfahrensschritte zu unterrichten. Die Wahrung der Auftraggeberinteressen darf jedoch nicht zur Verletzung der Grundsätze der Kollegialität führen.

5.2. Der Ziviltechniker hat das Entstehen von Interessenkollisionen zu vermeiden. Er hat insbesondere die Übernahme eines Auftrages, wenn sie mit den Berufspflichten nicht vereinbar ist, abzulehnen und die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Desgleichen ist eine erst im Zuge der Auftragsbearbeitung entstehende Interessenkollision den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.

5.3. Ein Ziviltechniker, welcher ein wirtschaftliches Interesse an einem facheinschlägigen Unternehmen, Patent oder dgl. besitzt, durch das seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigt erscheinen könnte, ist verpflichtet, den Auftraggeber ehestens unaufgefordert hierüber zu unterrichten. Gleiches gilt für Zivilingenieure, welche einem facheinschlägigen Unternehmen angehören oder für welche eine ausführende Tätigkeit im konkreten Fall in Betracht kommt.

5.4. Aussagen über einen Auftrag und dessen Inhalt dürfen i.S.d. Verschwiegenheitspflicht (§ 15 ZTG) gegenüber Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gemacht werden, es sei denn, es bestehen Aussagepflichten gemäß Zivil- oder Strafprozessordnung bzw. gemäß Abgabenbestimmungen. Der Ziviltechniker hat darauf zu achten, dass die Verschwiegenheitspflicht auch von seinen Mitarbeitern befolgt wird.

5.5. Zur Abwendung eigener straf-, zivil-, verwaltungsstrafrechtlicher oder disziplinärer Nachteile oder zur Durchsetzung seiner mit der entfalteten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Ansprüche, wie Honorarforderungen, Schadenersatz und dgl., ist der Ziviltechniker jedoch berechtigt, die erforderlichen Angaben in einem hiefür unumgänglich notwendigen Ausmaß zu machen.

5.6. Dem Ziviltechniker ist verboten, im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung von Dritten für sich oder andere Personen Zuwendungen oder Vergünstigungen anzunehmen, welche geeignet sein könnten, die dem Ziviltechniker aufgetragene Wahrung der Auftraggeberinteressen zu beeinträchtigen. Der Ziviltechniker ist dazu angehalten, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um zu verhindern, dass solche Zuwendungen oder Begünstigungen von seinen Mitarbeitern oder Angehörigen entgegengenommen werden.

6.1. Der Ziviltechniker hat gegenüber anderen Ziviltechnikern die Grundsätze der Kollegialität zu beachten.

6.2. Eine unsachliche oder herabsetzende Kritik an anderen Ziviltechnikern und deren Leistungen ist unzulässig.

6.3. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, dass dieser Auftrag einem anderen Ziviltechniker bereits erteilt wurde und dieser nicht nachweislich aufgekündigt worden ist, ist unzulässig.

6.4. Unzulässig ist die Bewerbung um einen Auftrag für Ziviltechnikerleistungen, wenn diesem ein Ideen- oder Entwurfswettbewerb oder ein vergleichbares Verfahren vorangegangen ist, die Bewerbung im Widerspruch zur Absichtserklärung in der Wettbewerbsausschreibung steht und der Ziviltechniker diese Umstände kannte oder hätte kennen müssen.

6.5. Dem Ziviltechniker ist die Abgabe von Gutachten in Honorarangelegenheiten von Ziviltechnikern

– ausgenommen für eine Kammer der Architekten und lngenieurkonsulenten oder als Sachverständiger vor Gericht bzw. in einem Verwaltungsverfahren – verboten. Die im Zuge von Auftragsabwicklungen übliche Rechnungsprüfung gilt nicht als Gutachten in vorstehendem Sinne.

6.6. Die nebenberufliche Heranziehung von Beschäftigten eines anderen Ziviltechnikers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ist verboten.

7.1. Der Ziviltechniker hat die zuständige Kammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen. Zu den Standespflichten gehört auch die vollständige und pünktliche Begleichung aller finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kammer.

7.2. Die Nichtbefolgung von Aufträgen der gesetzlich zuständigen Kammerorgane verstößt gegen die Standespflicht.

8. Verhalten zum Befugnisanwärter

9.1. Die Bildung von Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften durch Ziviltechniker ist zulässig, sofern die Bestimmungen des ZTG eingehalten werden und die sich aus diesem Gesetz und diesen Standesregeln ergebenden Verpflichtungen gewahrt werden.

9.2. Die Bildung von Gesellschaften bürgerlichen Rechtes (Arbeitsgemeinschaften) mit Nicht-Ziviltechnikern ist nur zulässig,

a) wenn der Zweck der Arbeitsgemeinschaft nicht in der Erbringung hoheitlicher Aufgaben liegt.

b) wenn der Nicht-Ziviltechniker über keine Ausführungsberechtigung verfügt.

Ziviltechniker haben jede Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts binnen zwei Wochen der zuständigen Kammer zu melden. In gleicher Weise ist die Auflösung solcher Gesellschaften unverzüglich zu melden.

9.3. Die Beteiligung von Ziviltechnikergesellschaften, berufsfremden Personen und Ziviltechnikern mit ruhender Befugnis an Ziviltechnikergesellschaften ist bei eingetragene n Erwerbsgesellschaften nur als Kommanditist zulässig.In keiner Ziviltechnikergesellschaft dürfen andere Ziviltechnikergesellschaften, berufsfremde Personen oder Ziviltechniker mit ruhender Befugnis geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt sein. Über Fragen der Berufsausübung sowie des Berufs- und Standesrechts dürfen nur Ziviltechniker / Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis entscheiden.

Beteiligungen Gewerbetreibender, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter oder leitender Angestellter solcher Gewerbetreibender sind unzulässig. Die Kapitalbeteiligung der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis muss mehr als die Hälfte betragen.

9.4. Für die Einhaltung der Standesregeln durch ZT-Gesellschaften sind die geschäftsführungs-und vertretungsbefugten Ziviltechniker verantwortlich.

Der Ziviltechniker ist auf dem Fachgebiet seiner Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet.

11.1. Der Ziviltechniker muss bei jeder Werbung stets die für ihn zutreffende Befugnisbezeichnung verwenden. Verboten ist eine zur Täuschung geeignete, verwechslungsfähige, herabsetzende sowie eine gegen den Geist der Kollegialität verstoßende Werbung.

11.2. Ziviltechniker dürfen insbesondere in Zusammenschlüssen keine Bezeichnung führen, die geeignet ist, den Anschein einer regionalen Ausschließlichkeit zu erwecken.

Verstöße gegen Bestimmungen dieser Standesregeln, des ZTG und des ZTKG sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind ein Disziplinarvergehen (§ 55 Abs. 1 ZTKG).